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   OLG Dresden, 10.07.1997 - 7 W 620/97   

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OLG Dresden, 10.07.1997 - 7 W 620/97 (https://dejure.org/1997,5347)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.07.1997 - 7 W 620/97 (https://dejure.org/1997,5347)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - 7 W 620/97 (https://dejure.org/1997,5347)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • saarheim.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1004 839; VwGO § 40
    Rechtsweg bei Klagen gegen Organe öffentlicher Rechtsträger auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz wegen ehrverletzender, rufschädigender oder rufgefährdender Äußerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Leipzig - 10 O 10221/96
  • OLG Dresden, 10.07.1997 - 7 W 620/97

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 343
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

    Auszug aus OLG Dresden, 10.07.1997 - 7 W 620/97
    Der Senat verkennt im Rahmen seiner vorliegend vertretenen Auffassung des Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO nicht, daß unbeschadet des "amtlichen" Charakters der Äußerungen des Beklagten der Zivilrechtsweg dann eröffnet sein kann, wenn der betroffene Lebensbereich der Beteiligten in ihrem Verhältnis zueinander durch bürgerlich-rechtliche Gleichordnung geprägt ist und daß dies namentlich dann der Fall sein kann, wenn die Erklärung an die Presse im Bereich privatrechtlicher (fiskalischer) Betätigung der öffentlichen Hand gegeben wurde (BGHZ 34, 99 (105 ff.); BGH, NJW 1978, 1860 (1861)).

    Schließlich vermag auch der auf der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, BGHZ 34, 99 (105), basierende Einwand des Klägers gegen die Entscheidung des Landgerichts ein anderes Ergebnis nicht zu begründen.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 34, 99 (105)) ausgeführt, daß auf § 839 BGB gestützte Klagen auf Widerruf dienstlicher Äußerungen nicht schon deshalb vor den ordentlichen Gerichten unzulässig sind, weil sich dadurch die Gerichte in die Verwaltung einmischten.

    Schon aus diesem Grund bedarf es vorliegend einer Begrenzung der Schadensersatzpflicht aus § 839 BGB mit der Folge, daß als Mittel des Schadensausgleichs durch den Beklagten die Rufwiederherstellung durch Abgabe einer Widerrufserklärung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 34, 99 (106).

    Damit gilt auch für den vorliegenden Fall die Regel, daß sich derjenige, der wegen Rufschädigung den Widerruf einer ehrkränkenden dienstlichen Äußerung eines Beamten erreichen will, an die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft und nicht an den Beamten zu halten hat (BGHZ 34, 99 (107)).

    Soweit der Bundesgerichtshof (BGHZ 34, 99 (107)) von diesem Grundsatz wegen der besonderen Eigenart der Ehrkränkung eine Ausnahme in dem Fall anerkannt hat, in dem der vom Beamten erhobene Vorwurf so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung ist, daß wegen dieses persönlichen Gepräges der Ehrkränkung die Widerrufserklärung eine unvertretbare persönliche Leistung des Beamten darstellt und eben deshalb nur, wenn sie vom Beamten persönlich abgegeben wird, geeignet ist, der Wiederherstellung der Ehre zu dienen, vermag dies im vorliegenden Fall nicht zu greifen.

  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 1/75

    Rechtsweg

    Auszug aus OLG Dresden, 10.07.1997 - 7 W 620/97
    Das Landgericht führt ferner aus, daß auch die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66, S. 229 ff.) nicht zu einem anderen Ergebnis führe.

    Unter Hinweis auf BGHZ 66, 229 trägt er darüber hinaus vor, die öffentliche Hand habe sich durch die Äußerung des Beklagten in den Streit zwischen den Stollenbäckern in der Katharinenstraße eingemischt.

    Nach BGHZ 66, 229 (233 ff) und BGHZ 67, 81 (85 ff.) kann dies dann der Fall sein, wenn das Verwaltungshandeln (auch) in einem Bereich wirkt, der entscheidend durch Rechtssätze des bürgerlichen Rechts geprägt ist, wenn also z.B. der Verwaltungsträger in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Leistungsbeziehungen an privatrechtlich gestaltetem wirtschaftlichem Wettbewerb teilnimmt.

    Indes verkennt der Kläger, daß ein Wettbewerbsverhältnis, das die Entscheidung BGHZ 66, S. 229 (233) entscheidend geprägt hat, im vorliegenden Fall zwischen der Stadt Leipzig, Grundstücksverkehrsamt, und dem Kläger als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren des Café in keiner Weise zu erkennen ist.

    Verfolgte die Stadt Leipzig mit ihrer Unterstützung des Klägers bei der Suche nach neuen Räumlichkeiten für das Café wie dargelegt, sowohl kommunale Aufgaben der Wirtschaftsförderung als auch arbeitsmarktpolitische Ziele, so stehen die beiden Konkurrenten, das Café und das Café gegenüber der Stadt Leipzig, Grundstücksverkehrsamt, vielmehr in einem Über/Unterordnungsverhältnis und damit gerade nicht in einem von Gleichordnung geprägten Rechtsverhältnis, das für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66, 229 f.) maßgeblich gewesen ist.

  • BGH, 28.02.1978 - VI ZR 246/76

    Klage auf Unterlassung bzw. Widerruf schädigender Äußerungen - Eröffnung des

    Auszug aus OLG Dresden, 10.07.1997 - 7 W 620/97
    Dies gilt namentlich für Klagen gegen nach Auffassung des Klägers rufschädigende oder rufgefährdende Äußerungen einer Behörde über einen Bürger gegenüber der Presse (vgl. Kopp, VwGO , 10. Auflage, § 40 Rdnr. 28; BGH NJW 1978, 1860).

    Der Senat verkennt im Rahmen seiner vorliegend vertretenen Auffassung des Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO nicht, daß unbeschadet des "amtlichen" Charakters der Äußerungen des Beklagten der Zivilrechtsweg dann eröffnet sein kann, wenn der betroffene Lebensbereich der Beteiligten in ihrem Verhältnis zueinander durch bürgerlich-rechtliche Gleichordnung geprägt ist und daß dies namentlich dann der Fall sein kann, wenn die Erklärung an die Presse im Bereich privatrechtlicher (fiskalischer) Betätigung der öffentlichen Hand gegeben wurde (BGHZ 34, 99 (105 ff.); BGH, NJW 1978, 1860 (1861)).

  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 2/75

    Auto-Analyzer I

    Auszug aus OLG Dresden, 10.07.1997 - 7 W 620/97
    Nach BGHZ 66, 229 (233 ff) und BGHZ 67, 81 (85 ff.) kann dies dann der Fall sein, wenn das Verwaltungshandeln (auch) in einem Bereich wirkt, der entscheidend durch Rechtssätze des bürgerlichen Rechts geprägt ist, wenn also z.B. der Verwaltungsträger in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Leistungsbeziehungen an privatrechtlich gestaltetem wirtschaftlichem Wettbewerb teilnimmt.
  • BGH, 18.03.1964 - V ZR 44/62

    Rechtsweg für Immissionsabwehrklage

    Auszug aus OLG Dresden, 10.07.1997 - 7 W 620/97
    Dementsprechend bleibt es bei der Rechtsprechung zu § 1004 BGB , wonach für eine auf diese Bestimmung gestützte Unterlassungsklage gegen hoheitliche Maßnahmen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist (vgl. dazu BGHZ 41, 264 (266)).
  • OLG Frankfurt, 15.03.2006 - 13 U 208/05

    Notarielle Grundschuldbestellungsurkunde mit vollstreckbarem Schuldanerkenntnis

    Ein solcher "verständiger Grund" wird im Allgemeinen angenommen, wenn der Gläubiger mit sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Titel durch den Schuldner rechnen muss (vgl. u. a. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006, Rn 8 zu § 794; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, Rn 18 a; MüKo-Lüke a. a. O. Rn 10 und Musielak-Foerste, ZPO, 4. Aufl. 2005, Rn 7, jeweils vor § 253; sowie Beschluss des OLG Hamm vom 03.07.1997 in OLGR 1997 Seite 353).
  • OLG Hamm, 30.03.2017 - 1 VAs 1/17

    Staatsanwaltschaft; Pressemitteilung; Ermittlungsverfahren; Maßnahme;

    620/97 -, NVwZ-RR 1998, 343).
  • VG Magdeburg, 07.02.2012 - 9 B 2/12

    Äußerungsrecht von Mitgliedern der Landesregierung zum Verhältnis einer

    Der Zivilrechtsweg ist in derartigen Fällen nur gegeben, wenn die in Frage stehende Äußerung von einem Amtsträger nicht in seiner Eigenschaft als solcher, sondern erkennbar und unzweifelhaft nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit oder überhaupt ohne Zusammenhang damit gemacht werden, z. B. rein persönliche Erklärungen (OLG Dresden, B. v. 10.07.1997, 7 W 620/97, NVwZ-RR 1998, 343; OLG Naumburg, B. v. 18.04.2000, 6 U 279/99, juris).
  • LG Braunschweig, 13.05.2009 - 9 O 39/09
    Der durch § 13 GVG eröffnete Zivilrechtsweg ist in diesen Fällen mithin nur gegeben, wenn die Äußerungen von einem Amtsträger nicht in seiner Eigenschaft als solcher, sondern erkennbar ohne Zusammenhang damit getätigt werden, insbesondere nach Kontext, Zweck und/oder Intention als rein persönliche Erklärungen erscheinen (OLG Dresden 10.07.1997, NVwZ-RR 1998, 343).
  • VerfG Brandenburg, 14.02.2002 - VfGBbg 19/02

    Rechtswegerschöpfung

    Auf Grund § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn es um die Pflicht einer Kommune zum Widerruf oder zur Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen oder von unwahren Behauptungen ihrer Organe geht (vgl. etwa OLG Dresden, Beschluß vom 10. Juli 1997 - 7 W 620/97 -, NVwZ-RR 1998, 343 = OLG-NL 1997, 257; HessVGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 OE 24/83 - NJW 1988, 1683; Schoch-Ehlers, VwGO, § 40 Rn. 402).
  • VG Minden, 28.08.2003 - 3 K 757/02

    Voraussetzungen der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zur gerichtlichen

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur für den Fall anzunehmen, dass die Äußerung so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung ist, dass wegen dieses persönlichen Gepräges die Widerrufserklärung eine unvertretbare persönliche Leistung des Beamten wäre - vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 7 W 620/97 - NVwZ-RR 1998, 343 -.
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